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Zu einer der Hauptleistungspflichten des Arztes zählt es, die vollständige Dokumentation der Behandlung des Patienten vorzunehmen. Hierzu legt der Arzt eine Patientenakte an. Jeder Patient besitzt nicht nur ein Anrecht auf jederzeitige Einsichtnahme in diese Akte, sondern auch – laut EuGH-Urteil vom 26.10.2023, Az. C-307/22 – einen kostenlosen Anspruch auf Erhalt einer Kopie derselben.
Aufbewahrung der digitalen Patientenakte
Auf welche Art und Weise die digitale Patientenakte gespeichert wird, steht dem Mediziner grundsätzlich frei. Wichtig ist ausschließlich, dass die Datensicherheit im Rahmen der Speicherung eingehalten wird. Hieran sind selbstverständlich, je nach gewähltem Speichermedium, unterschiedlich hohe Anforderungen zu stellen.
So müssen an eine Speicherung auf der internen Festplatte innerhalb der Arztpraxis weniger hohe Anforderungen an die Datensicherheit gestellt werden, als bei einer Speicherung auf externen Servern. Rechtlich möglich ist mithin grundsätzlich jede technisch mögliche Variante der Speicherung, sofern die unterschiedlich ausgeprägten Anforderungen an die Datensicherheit und den Datenschutz eingehalten werden.
Der Aufbewahrungszeitraum der Patientenakte beträgt zehn Jahre, weshalb auch das Recht auf Einsichtnahme erst nach diesem Zeitraum erlischt. Ausnahme besteht bei einem Arztwechsel, dann kann die Patientenakte weitergeben werden, womit die Aufbewahrungspflicht erlischt.
Einsichtsrecht des Patienten
Gemäß § 630g Abs. 1 BGB hat jeder Patient das Recht zu jeder Zeit Einsicht in seine Patientenakte zu nehmen. Dieses Einsichtsrecht kann jederzeit und ohne Angaben von Gründen ausgeübt werden und darf dem Patienten nicht verwehrt werden.
Das Einsichtsrecht ist vollumfänglich zu gewähren und kann nur dann eingeschränkt werden, wenn der begründete Verdacht darauf besteht, dass die Einsichtnahme gesundheitsgefährdend für Patient ist.
Praktische Umsetzung des Einsichtsrechts der digitalen Patientenakte
Grundsätzlich ist dem Patienten zunächst einmal die jederzeitige Einsichtnahme, nach Bedarf, zu gewähren. Wie dies der jeweilige Arzt handhabt, ist ihm selbst überlassen. Eine Möglichkeit ist es hierbei dem Patienten einen Ausdruck auszuhändigen oder ihm diesen in der Praxis zur Einsichtnahme vorzulegen. Dies erfordert jedoch einen hohen Zeit- und Kostenaufwand, weshalb die bevorzugte Methode die digitale Einsichtsmöglichkeit sein sollte.
Diese digitale Einsichtsmöglichkeit kann auf verschiedene Art und Weise durchgeführt werden, etwa durch Generierung eindeutig einer Person zuordenbarer Nutzernamen und PINs, welche den Zugang zu einer auf einem sicheren Server gespeicherten Patientenakte ermöglichen. Dies spart einen großen Kosten- und Zeitaufwand, da der Patient jederzeit eigenständig Einsicht in seine Patientenakte nehmen kann. Allerdings stellt diese Art der Möglichkeit der digitalen Einsicht eine höhere Gefährdungslage für die sensiblen Daten des Patienten dar, weshalb entsprechende Datensicherungsmaßnahmen getroffen werden müssen.
Aushändigungs- und Kostentragungspflicht
Nun hat der Patient, wie der EuGH in seinem Urteil vom 26.10.2023 festgestellt hat, nicht nur ein Recht auf Einsicht, sondern auch ein Recht auf Erstellung einer Kopie seiner Patientenakte. Sofern ihm also die digitale Zugangsmöglichkeit oder auch die Einsicht in der Arztpraxis nicht ausreicht, ist dem Patienten, ohne Angabe von Gründen, eine Kopie sämtlicher zur Patientenakte gehörender Unterlagen auszuhändigen. Die jeweilige Arztpraxis hat dies mithin – zeitnah – auf Anfrage zu ermöglichen. Und nicht nur das, bei erstmaliger Erstellung der Kopie, hat die jeweilige Arztpraxis auch die Kosten der Kopien vollständig zu übernehmen. Der EuGH begründet diese Pflicht mit der Stellung der Behandler/in. Dieser ist als Verantwortliche/r im Sinne der DS-GVO für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Patienten einzuordnen.
Ihr Ansprechpartner
Laura Hoff
Rechtsanwältin
Fachanwältin für IT-Recht
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