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Der Artikel ist aufgrund eines Fehlers im Warenwirtschaftssystem doch nicht lieferbar? Der Preis wurde statt 399€ mit 39,90€ angegeben? Solche Fehler passieren – auch im Onlinehandel- immer wieder. Das Problem an der Sache ist, dass in den meisten Fällen mit der Bestellung des Kunden ein entsprechender Vertrag bereits unmittelbar geschlossen wurde und der Kunde auf Lieferung zum genannten Preis besteht.
Für diesen Fall, einer fehlerhaften Angabe, welche einen Vertragsschluss zur Folge hat, der so gar nicht erfolgen sollte, gibt es im deutschen Recht die Möglichkeit der Anfechtung.
Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Grundlagen, Anfechtungsgründe, die Anfechtungserklärung, mögliche Schadensersatzansprüche aus der Sicht des Verkäufers.
Rechtliche Grundlagen und Anfechtungsgründe
Gemäß den §§ 119 ff. BGB kann ein Vertrag angefochten werden, wenn er durch arglistige Täuschung, Drohung oder Irrtum zustande gekommen ist. Im Falle einer falschen Preisangabe oder fehlerhaften Verfügbarkeitsangabe im Onlineshop liegt oft ein Irrtum seitens des Verkäufers vor. Der Irrtum muss wesentlich sein und den Käufer zu einer unrichtigen Willenserklärung verleitet haben. Diese Willenserklärung ist regelmäßig die Bestellung im Onlineshop, welche zu einem Vertragsschluss führt.
Der BGH hat bereits im Jahr 2005 entschieden, dass eine irrtümlich falsche Kaufpreisangabe im Onlineshop aufgrund eines Übermittlungsfehlers einen Anfechtungsgrund darstellt (Urteil vom 26. Januar 2005, Aktenzeichen VIII ZR 79/04). Diese Rechtsprechung wurde in späteren Urteilen immer wieder aufgegriffen und bestätigt. Der Preisfehler muss relevant sein und für einen durchschnittlichen Kunden offensichtlich gewesen sein. Auch systembedingte Fehler bei der Verfügbarkeit von Artikeln stellen einen Anfechtungsgrund dar, wenn beispielsweise im Warenwirtschaftssystem ein Fehler vorliegt.
Ein Anfechtungsgrund für den Verkäufer könnte darin bestehen, dass die falsche Preisangabe im Onlineshop offensichtlich war und ein durchschnittlicher Käufer vernünftigerweise erkennen konnte, dass es sich um einen Fehler handelt. In einem solchen Fall ist der Verkäufer berechtigt, den Vertrag anzufechten, da kein Vertrauen in die Ernsthaftigkeit des Kaufangebots besteht. Auch wenn der Preisfehler für den Kunden aufgrund der Darstellung bspw. als Angebot auf den ersten Blick nicht offensichtlich war, kann eine Anfechtung erfolgen. In einem solchen Fall ist die Hürde für den Nachweis, dass es sich tatsächlich um einen systembedingten Preisfehler handelt (und der Vertrag nicht einfach nur nicht mehr zu dem günstigen Preis gewollt ist) entsprechend höher.
Anfechtungserklärung
Um den Kaufvertrag wirksam anzufechten, muss der Verkäufer eine Anfechtungserklärung gemäß § 143 BGB abgeben. Diese Erklärung muss gegenüber dem Kunden unverzüglich nach der Feststellung des fehlerhaften Vertragsschlusses erfolgen (§ 121 BGB). Das Wort “Anfechtung” muss in der Erklärung nicht genutzt werden, allerdings muss für den Kunden deutlich werden, dass es sich um eine Anfechtung des Vertrages und nicht einen reine “Stornierung” ohne Grund handelt. In dieser Erklärung muss daher der Anfechtungsgrund dargelegt werden, beispielsweise der offensichtliche Fehler in der Preisangabe. Die Anfechtungserklärung sollte schriftlich erfolgen, um die Beweisbarkeit sicherzustellen.
Nach wirksamer Anfechtung wird das Rechtsgeschäft als von Anfang an nichtig angesehen. Der Kunde hat in diesem Fall keinen Anspruch mehr auf Lieferung der Ware.
Möglicher Schadensersatz
Im Falle einer erfolgreichen Anfechtung des Kaufvertrages kann der Käufer unter Umständen Schadensersatz gemäß § 122 BGB verlangen.
Der Schadensersatz umfasst den sogenannten “Vertrauensschaden”, also den Ersatz eines nachweisbar entstandenen Schadens, welcher dadurch entstanden ist, dass der Kunde auf die Gültigkeit des geschlossenen Kaufvertrages vertraut hat.
Wenn der Kunde nachweist, dass er aufgrund des Vertrauens in den bestehenden Vertrag ein günstigeres Angebot zum Erwerb eines gleichwertigen Artikels ausgeschlagen hat, ist die Differenz als Schadensersatz zu erstatten. Die Differenz zum eigentlichen Preis der Ware ist nicht geschuldet.
Ihr Ansprechpartner
Cornelia Huck
Rechtsanwältin
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