Rechtliche Rahmenbedingungen für den Handel mit Biozidprodukten

Rechtliche Rahmenbedingungen für den Handel mit Biozidprodukten

10. Juli 2024-

© chemical industry/ shutterstock.com


Seit September 2013 regelt die Biozid-Verordnung 528/2012/EU die Bereitstellung und Verwendung von Biozidprodukten in der Europäischen Union. Diese Verordnung definiert Biozidprodukte als jeglichen Stoff oder jegliches Gemisch, das dazu bestimmt ist, Schadorganismen auf andere Weise als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen.

Definition und Beispiele

Biozidprodukte umfassen eine breite Palette von Anwendungen. Typische Beispiele sind Desinfektionsmittel, Schutzmittel zur Verhütung der Entstehung von Mikroben und Algen, wie Holzschutzmittel, sowie Schädlingsbekämpfungsmittel, etwa Insektizide. 

Besonders zu beachten ist, dass auch behandelte Waren mit einer primären Biozidfunktion, wie Bauhölzer mit Holzschutzmitteln oder gegen Schimmelbefall behandelte Schneidebretter, als Biozidprodukte gelten und den Regelungen der Biozid-Verordnung unterliegen.

Ausnahmen

Die Biozid-Verordnung gilt nicht für Produkte und behandelte Waren, die in den Geltungsbereich anderer Rechtsakte fallen, wie z.B. Medizinprodukte und Arzneimittel. 

Werbung mit Biozidprodukten

Neben der Einhaltung der CLP-Verordnung (Verordnung Nr. 1272/2008/EG) müssen bei der Werbung für Biozidprodukte die Regelungen des Artikels 72 der Biozid-Verordnung beachtet werden. 

Jede Werbung muss den Hinweis

„Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“ enthalten, der gut sichtbar und lesbar sein muss. Zudem darf Werbung nicht irreführend sein hinsichtlich der Risiken für Gesundheit und Umwelt oder der Wirksamkeit des Produkts. 

Verboten sind unter anderem Angaben wie 

„Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“, 

„ungiftig“,

„unschädlich“, 

„natürlich“, 

„umweltfreundlich“ oder

 „tierfreundlich“ oder ähnliche Hinweise.

Erst kürzlich hat der EuGH entschieden, dass ein Biozid auch nicht mit dem Begriff “hautfreundlich” beworben werden darf  (EuGH, Urteil vom 20.06.2024, Rs. C-296/23).

Selbst wenn ein Biozid aus natürlichen Inhaltsstoffen besteht, darf es nicht als „reines Naturprodukt“ beworben werden.

Biozidrechts-Durchführungsverordnung

Ergänzend zur Biozid-Verordnung wurde die Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV) erlassen, die am 26. August 2021 in Kraft trat.

Diese regelt insbesondere die Meldung und Abgabe von Biozidprodukten.

Meldung von Biozidprodukten
  • Biozidprodukte mit alten Wirkstoffen: Diese dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie eine von der Bundesstelle für Chemikalien erteilte Registrierungsnummer tragen. Die Meldung muss die Angaben des § 4 II ChemBiozidDV enthalten.
  • Biozidprodukte mit neuen Wirkstoffen: Diese dürfen nach Art. 17 Biozid-Verordnung nur dann auf den Markt gebracht werden, wenn sie zugelassen wurden.

Hersteller oder Einführer von Biozidprodukten müssen jährlich bis zum 31. März bei der Bundesstelle für Chemikalien die Art und Menge der abgegebenen Biozidprodukte sowie die enthaltenen Wirkstoffe melden.

Abgabe von Biozidprodukten

Ab dem 1. Januar 2025 treten neue Regelungen in Kraft, die die Abgabe von Biozidprodukten an bestimmte Personen beschränken, sofern dies durch die Zulassung festgelegt ist. Ausnahmen gelten für Wiederverkäufer und Produkte, die im vereinfachten Zulassungsverfahren zugelassen wurden.

Verbot der Selbstbedienung

Biozidprodukte, deren Verwendung nicht durch die breite Öffentlichkeit gestattet ist, dürfen nur in einer Form angeboten werden, die keinen freien Zugriff erlaubt. 

Dies betrifft insbesondere Produkte der Produktarten 14 (Rodentizide), 18 (Insektizide) und 21 (Antifouling-Produkte).

Die Regelung soll sicherstellen, dass nur sachkundige Personen Zugang zu diesen Produkten haben, um eine unsachgemäße Verwendung zu verhindern. Dies wird durch verschlossene Aufbewahrung im stationären Handel oder durch technische und organisatorische Maßnahmen im Onlinehandel sichergestellt.

Erforderliche Sachkunde

Die abgebende Person muss sachkundig sein und die Anforderungen nach § 13 ChemBiozidDV erfüllen. Die Sachkunde kann durch eine von der zuständigen Behörde anerkannte Prüfung oder eine anderweitige Qualifikation nachgewiesen werden. Zudem müssen sachkundige Personen regelmäßig, spätestens alle sechs Jahre, an Fortbildungen teilnehmen, um ihre Kenntnisse auf dem neuesten Stand zu halten. Diese Fortbildungen umfassen unter anderem die wesentlichen Eigenschaften der betreffenden Stoffe und Gemische, die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren und die einschlägigen rechtlichen Vorschriften.

Abgabegespräch

Beim Verkauf von Biozidprodukten der Produktarten 7 (Beschichtungsschutzmittel), 8 (Holzschutzmittel), 10 (Schutzmittel für Baumaterialien), der Produktarten 14 (Rodentizide), 18 (Insektizide) und 21 (Antifouling-Produkte) ist ein Abgabegespräch erforderlich.

In diesem Gespräch muss die abgebende Person den Erwerber über präventive Maßnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen, mögliche alternative Maßnahmen mit geringem Risiko, die bestimmungsgemäße Anwendung des Biozidprodukts gemäß der Gebrauchsanweisung, die mit der Verwendung verbundenen Risiken und mögliche Risikominderungsmaßnahmen, die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen beim Gebrauch und im Falle eines unvorhergesehenen Verschüttens oder Freisetzens sowie über die sachgerechte Lagerung und ordnungsgemäße Entsorgung informieren. 

Dieses Gespräch kann im Onlinehandel fernmündlich oder per Videoübertragung erfolgen und muss entsprechend dokumentiert werden.

Durch diese umfassenden Regelungen sollen der Handel und die Verwendung von Biozidprodukten sicher gestaltet werden, um Mensch und Umwelt zu schützen und eine verantwortungsvolle Nutzung dieser Produkte sicherzustellen.

Ihr Ansprechpartner

Cornelia Huck
Rechtsanwältin
info@hb-ecommerce.eu

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