Ist die Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen auch für Blogs, Foren und Präsentationsseiten erforderlich?

Ist die Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen auch für Blogs, Foren und Präsentationsseiten erforderlich?

14. August 2024-

© Chansom Pantip / shutterstock.com


Im Zuge der neuen Anforderungen an barrierefreie Online-Shops wurden wir von unseren Mandanten gefragt, ob auch Blogs, Foren und Präsentationsseiten ab dem 28. Juni 2025 barrierefrei gestaltet sein müssen.

Das ist insoweit eine spannende Frage, als dass sich diese Frage nicht so ohne Weiteres aus dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) selbst beantworten lässt.

Wir erinnern uns: Das BFSG regelt, dass u.a. Produkte und Dienstleistungen, Online-Shops, und mobile Anwendungen gemäß der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) auf die Barrierefreiheitsanforderungen angepasst werden müssen.

Im Folgenden wird daher der Frage nachgegangen, ob das Betreiben eines Blogs, eines Forums oder einer Präsentationsseite als eine Dienstleistung im Sinne des BFSG anzusehen ist.

Der Begriff der „Dienstleistung“ nach dem BFSG

Das BFSG definiert den Begriff „Dienstleistung“ in § 2 Nr. 3 mit:

„“Dienstleistung“ eine Dienstleistung im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36);“

und verweist auf Artikel 4 Nr. 1 der Richtlinie 2006/123/EG, die den Begriff  

„“Dienstleistung“ als jede von Artikel 50 des Vertrags erfasste selbstständige Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird;“

definiert.

Dabei ist entscheidend, dass eine wirtschaftliche Gegenleistung – also ein Entgelt – für die erbrachte Leistung erfolgt.

Traditionell würde man annehmen, dass für die Inanspruchnahme eines Blogs, Forums oder einer Präsentationsseite kein Entgelt im zuvor definierten Sinne entrichtet wird, da diese Angebote für die Verbraucher in der Regel kostenfrei zur Verfügung stehen.  

Der Gesetzgeber hat die Anforderungen an die Entgeltlichkeit einer Dienstleistung mittlerweile aber modernisiert und dahingehend angepasst, dass das Bereitstellen von personenbezogenen Daten durch einen Verbraucher auch als Be­zahlung für eine Leistung anerkannt wird. In § 312 Abs. 1a S. 1 BGB ist somit seit der Umsetzung der Vorgaben aus der Digitale-Inhalte-Richtlinie (EU)2019/770 geregelt, dass ein Bezahlen auch dann vorliegt, wenn der Verbraucher dem Unternehmen personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet.

Das Bezahlen mit Daten ist damit rechtlich anerkannt und an die digitale Realität angepasst. Die Regelungen zum Dienstleistungsbegriff in der Barrierefreiheitsrichtlinie, der sich nur an dem „Entgelt“ orientiert, sind an dieser Stelle überholt.  

Fazit

Das Betreiben eines Blogs, Forums oder einer Präsentationsseite beurteilen wir zum jetzigen Zeitpunkt dann als Dienstleistung im Sinne des BFSG, wenn der Verbraucher den Zugang zu diesen Angeboten mit seinen personenbezogenen Daten „bezahlt“, sei es z.B. durch Analyse des Nutzerverhaltens oder Werbetracking, wie zum Beispiel bei den sog. „Pay-or-Consent“ Modellen. Im Ergebnis entspricht das auch der Intention des Gesetzgebers, die darin liegt, sicherzustellen, dass alle Menschen, unabhängig von ihren körperlichen oder geistigen Fähigkeiten, gleichberechtigten Zugang zu digitalen Räumen haben.

Betreibern von Blogs, Foren oder Präsentationsseiten raten wir, sich dieser Tatsache bewusst zu werden und entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um den rechtlichen Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung gerecht zu werden. 

Ihr Ansprechpartner

Rechtsanwältin Annegret Mayer
Master of Laws, LL.M.
zertifizierte Datenschutzbeauftragte (TÜV Süd) und Legal Process Manager (LPM)
info@hb-ecommerce.eu

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