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“Ausweis bitte!!” – So einfach gestaltet sich die Prüfung des Alters im stationären Handel.
Onlinehändler wissen: Im Onlinehandel stellt die Prüfung des Alters stets eine Herausforderung dar.
Wann ist eine Altersverifikation erforderlich?
Bei jugendgefährdenden und entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten haben die Anbieter nach § 5 JMStV (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag) sicherzustellen, dass diese von Kindern oder Jugendlichen der betroffenen Altersstufe nicht wahrgenommen werden können. Als jugendgefährdende und entwicklungsbeeinträchtigende Angebote können alle Artikel angesehen werden, für deren Verkauf das Jugendschutzgesetz Altersgrenzen vorsieht. Dies umfasst insbesondere den Verkauf von Alkohol (§ 9 JuSchG), den Verkauf von Tabakwaren und anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen (§ 10 JuSchG) sowie den Verkauf von Bildträgern mit Filmen und Spielen (§ 12 JuSchG).
Zur Umsetzung der Altersprüfung kann der Anbieter nach § 5 II JMStV technische Mittel nutzen, welche den Zugang erschweren oder unmöglich machen. Hier kommt der erste Schritt der sogenannten “zweistufigen Altersverifizierung” ins Spiel: Die Altersprüfung im Onlineshop.
Diese muss vor Abschluss der Bestellung erfolgen. Keine ausreichende Altersprüfung stellt die Abfrage des Alters des Kunden über ein Pflichtfeld im Bestellablauf dar.
Zum einen bietet ein Pflichtfeld keinen ausreichenden Schutz vor einer Bestellung durch Kinder und Jugendliche, da die Schwelle, ein unzutreffendes Datum einzugeben, sehr gering ist. Zum anderen ist die Gestaltung der Abfrage des Alters als Pflichtfeld wegen des zu beachtenden Grundsatzes der Datensparsamkeit bedenklich.
Auch die berühmten Pop-up Fenster vor Betreten des Shops oder eine Abhakbox im Bestellvorgang bei welchen der Kunde bestätigt, dass er bereits 16/18 Jahre alt ist reichen nicht aus, um den Zugang zu jugendgefährdenden und entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten zu erschweren oder zu verhindern.
Aber wie macht man es dann richtig?
Der JMStV selbst macht keine Vorgaben zur genauen Ausgestaltung der technischen Mittel, welche Anbieter nutzen können. Die Kommission für Jugendmedienschutz als zentrale Aufsichtsstelle hat ein Verfahren zur Positivbewertung von technischen Mitteln entwickelt, damit Anbieter trotz fehlender rechtlicher Bestimmungen Rechtssicherheit bezüglich der Nutzung von Altersverifikationverfahren haben. Die bisher positiv bewerteten Konzepte sind auf der Seite der KJM veröffentlicht
Bei den verschiedenen Shopsystemen kann die Altersverifikation als Plugin bzw. Modul in den Bestellvorgang integriert werden. Hierfür bieten sich vor allem eine datenbankbasierte Echtzeitprüfungen wie der “Schufa Indentitätscheck Premium” an. Auch Plattformen wie bspw. eBay haben mittlerweile eine eigene Altersverifikation integriert.
Bei der Nutzung eines Kundenkontos ist die einmalige Verifikation ausreichend, wenn für das Kundenkonto selbst verschlüsselte Zugangsdaten zur Verfügung gestellt werden.
Die Krux mit der Zustellung
Die Altersprüfung im Shop wurde erfolgreich durchlaufen. Rein in den Umschlag und ab mit der Ware zum Kunden. Leider NEIN. Hier kommt die zweite Stufe der Altersprüfung zum Tragen. Bei der Zustellung muss neben dem Alter des Bestellers (Kunde) überprüft werden, ob es sich bei der entgegennehmenden Person um die Person handelt, die die Altersverifikation im Shop durchgeführt hat. Die Zustellung per Warenpost oder einfachem Paket scheidet daher für Onlinehändler mit den oben genannten Waren aus. Die verschiedenen Versanddienstleister bieten entsprechende Zustelloptionen an, welche von Händlern auch zwingend genutzt werden müssen.
Dabei gilt, dass die reine Alterssichtprüfung für eine sichere Verifikation des Empfängers nicht ausreichend ist, da nach dieser Methode lediglich überprüft wird, ob der Empfänger, der die Ware im Haushalt entgegennimmt, volljährig ist und gerade keine Prüfung erfolgt, ob die Daten der Person mit der Bestellenden übereinstimmen. Hier könnte also ein volljähriger Empfänger als Empfangsbote auftreten. Dies stellte mit Urteil vom 07.08.2014 (Az. 6 U 54/14) das OLG Frankfurt a.M. fest und erklärte die Alterssichtprüfung für eine rechtssichere Authentifizierung des Empfängers für ungenügend.
Besonders beim Verkauf über Plattformen ist die Alterssichtprüfung oft als einzige Zustellvariante für Verkäufer auswählbar. Hier lauert eine potentielle Gefahr für Händler, welche es mit der Wahl der richtigen Versandmethode zu vermeiden gilt.
Nicht vergessen: Jugendschutzbeauftragten bestellen
Geschäftsmäßige Anbieter von allgemein zugänglichen Telemedien, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten, sind nach § 7 JMStV verpflichtet, einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen. Dies betrifft also alle Händler, welche Alkohol, Tabakwaren und anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen oder Bildträgern mit Filmen und Spielen über einen eigenen Shop oder eine Onlineplattform anbieten.
Ihr Ansprechpartner
Rechtsanwältin Cornelia Huck
Jugendschutzbeauftragte
info@hb-ecommerce.eu