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An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen sowohl zugelassene Ärzte als auch medizinische Versorgungszentren und ermächtigte Ärzte (§95 Abs. 1, S.1 SGB V) teil. Eine Ermächtigung gemäß § 116 S. 2 SGB V kommt immer dann in Betracht, wenn qualitativer oder quantitativer Versorgungsbedarf vorliegt, eine ausreichende ärztliche Versorgung ohne die besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden also nicht sichergestellt ist. Die Erteilung einer entsprechenden Ermächtigung des jeweiligen Zulassungsausschusses ermächtigt den jeweiligen Arzt mithin zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. Diese kann auch an Chefärzte oder im Krankenhaus angestellte Ärzte erteilt werden.
Die Leistungen im Rahmen der Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung sind ausschließlich höchstpersönlich zu erbringen. Entgegen § 15 Abs. 1 S. 2 BMV-Ä sind Leistungen von genehmigten Assistenten und angestellten Ärzten hiervon nicht umfasst. Die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung wird vielmehr als Grundpflicht des Arztes, der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehme, angesehen. Für den ermächtigten Krankenhausarzt sei es gesetzlich nicht vorgesehen, auf weitere Ärzte zur Erbringung seiner Leistungen zurückzugreifen.
Die einzige Ausnahme von der persönlichen Leistungserbringung besteht im Falle von einer nachweislichen Verhinderung wie Urlaub oder Krankheit des ermächtigten Arztes, da anderenfalls die Versorgung nicht gesichert wäre.
Daraus resultiert, dass im Rahmen der Erbringung von vertragsärztlichen Leistungen auch nur die Leistungen abgerechnet werden können, die tatsächlich höchstpersönlich erbracht wurden. Sollten die entsprechenden Fallzahlen zu hoch sein oder Auffälligkeiten aufweisen, ist mit der Durchführung einer Plausibilitätsprüfung zu rechnen.
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Fachanwältin für IT-Recht
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