Textilkennzeichnungspflicht – so vermeiden Sie Abmahnungen in der Textilbranche!

Textilkennzeichnungspflicht – so vermeiden Sie Abmahnungen in der Textilbranche!

30. November 2023-

© New Africa / shutterstock.com


Immer wieder sind textile Produkte wie Kleidung, Bettwäsche usw., die zu mindestens 80% ihres Gewichts aus Textilfasern bestehen, Gegenstand von Abmahnungen. Denn für diese Produkte müssen die entsprechenden Materialangaben vorgehalten werden (bis auf einige Ausnahmen, die dem Katalog des Angang V der EU-Verordnung 1007/2011 zu entnehmen sind). Dies ist übrigens auch relevant, um etwaigen Bußgeldern bis zu 10.000€ zu entgehen, welche nach dem Textilkennzeichnungsgesetz ebenfalls verhängt werden können.

Um dies zu vermeiden, sind die Materialien in absteigender Reihenfolge der Prozentanteile anzugeben. Geachtet werden sollte dabei jedoch auf die Verwendung der korrekten Faserbezeichnung, die in Anhang I  der EU-Verordnung 1007/2011 als zulässig aufgeführt sind.

Oftmals erhalten Händler die Ware nicht mit der korrekten Kennzeichnung von Ihrem Hersteller/Lieferanten. Zwar müssen Sie die Angaben des Herstellers nicht im Labor überprüfen lassen müssen. Sie dürfen sehr wohl auf dessen Angaben vertrauen. Sofern Ihnen jedoch ein formaler Fehler auffällt, wie z.B. eine unzulässige Faserbezeichnung, ist dies zu korrigieren. Denn auch, wenn der Hersteller für die Umsetzung primär verantwortlich ist¸ müssen Sie als Händler die korrekte Kennzeichnung nach der Textilkennzeichnungsverordnung sicherstellen (vgl. § 4 Abs.4 TextilkennzG, Art. 15 Abs.3 TextilKVO).

Häufige Beispiele, die uns in der Praxis immer wieder begegnen, sind -neben der Tatsache, dass überhaupt keine Rohstoffgehaltsangabe vorgehalten wird-, die Verwendung unzulässiger, teilweise umgangssprachlicher Begrifflichkeiten oder falscher Schreibweisen.

„Satin“ ist zum Bespiel unter den Verbrauchern gängig. Diese Begrifflichkeit zählt jedoch nicht als eine der in Anhang I als zulässig genannten Faserbezeichnungen, die erforderlich ist anzugeben. Vielmehr handelt es ist sich nur um die Beschreibung einer glatten, glänzenden Gewebestruktur, was der zusätzlichen Information der Kunden dienen kann. Erkundigen Sie sich daher bitte bei Ihrem Lieferanten/Hersteller, wie sich diese zudem tatsächlich zusammensetzt (z.B. „50% Baumwolle, 50% Polyester“ oder „60 Baumwolle, 40% Viskose“).

Ähnlich ist es auch bei der allseits bekannten Materialbezeichnung „Mikrofaser. Polyester ist unabhängig von seiner Qualität anzugeben. Besondere Eigenschaften wie Feinheit und Stärke dürfen zusätzlich, allerdings nur getrennt von der Faserbezeichnung gemacht werden. Bitte nutzen Sie eine der in Anhang I genannten Faserbezeichnungen. Eine solche Darstellung wäre beispielsweise je nach tatsächlicher Zusammensetzung möglich: „100% Polyester (Mikrofaser)“.

Oft sehen wir auch, dass z.B. nicht die deutsche Schreibweise „Elasthan“, sondern die Italienische/Polnische „Elastan“ genutzt wird.

Dies ist sehr häufig der Fall, wenn Ihre Hersteller/Lieferanten im Ausland produzieren.

Artikel 16 Abs. 3 der Textilkennzeichnungsverordung schreibt aber vor, dass der Verbraucher in seiner nationalen Sprache -je nachdem für welche Länder die Ware gedacht ist- auf den Fasergehalt hingewiesen wird. Die Etikettierung und Kennzeichnung muss jedenfalls in der Amtssprache des Mitgliedstaats erfolgen, in dessen Hoheitsgebiet die Textilerzeugnisse dem Verbraucher bereitgestellt werden. Nach Art.1, § 4 Abs.1 TextilKennzG dürfen Textilerzeugnisse daher nur dann auf dem hiesigen Markt bereitgestellt werden, wenn sie auch in deutscher Sprache zur Angabe ihrer Faserzusammensetzung etikettiert oder gekennzeichnet sind.

Oft abgemahnt wurden in der Vergangenheit daher auch die Angabe „Acryl“. Denn die korrekte deutsche Faserbezeichnung ist „Polyacryl“.

Bei „Acryl“ handelt es sich um die niederländische Bezeichnung dieser Faser und zudem existiert auch eine andere vergleichbare Faserbezeichnung „Modacryl“, so dass „Acryl“ hier nicht eindeutig genug ist. Dass dieser Verstoß zu einer spürbaren Beeinträchtigung des Verbrauchers bezüglich der tatsächlich vorliegenden Faser führt, sah auch das OLG München mit seinem Urteil vom 20.10.2016 (Az.: 6 U 2046/16) so. Das OLG Frankfurt entschied wiederum in seinem Urteil vom 14.1.2021 (Az.: 6 U 256/19), dass dieser Verstoß gerade nicht geeignet sei, die Interessen spürbar im Sinne von § 3a UWG zu beeinträchtigen. Es ist und bleibt jedoch ein Verstoß gegen die Vorgaben der Textilkennzeichnungsverordnung und des Textilkennzeichnungsgesetzes, der vermeiden werden sollte.

Ein echter Klassiker ist die Bezeichnung von „Merinowolle“. Die Nutzung dieser Bezeichnung stellt laut Rechtsprechung des OLG Hamm vom 02.08.2018 ( Az.:4 U 18/18) einen Wettbewerbsverstoß dar und ist deshalb abmahnfähig. Begründend wird ausgeführt, „Merinowolle“ weise auf die Hochwertigkeit des Rohstoffs Wolle hin und verschaffe dem Verwender somit einen Wettbewerbsvorteil gegenüber demjenigen, der sich an die Textilkennzeichnungsverordnung hält. Es sind – wie oben erwähnt- die zulässigen Faserbezeichnungen aus Anhang I der Textilkennzeichnungsverordnung anzugeben. Zutreffend ist danach die Bezeichnung „Wolle“. Details bezüglich der Schafrasse können allerdings zusätzlich -von der Faserbezeichnung getrennt- aufgeführt werden: z.B. „100 % Wolle (Merinowolle)“

Zudem sollten Sie auch darauf achten, dass Sie die Faserbezeichnungen nicht durch Markennamen des Materials ersetzen. Auch dieser kann jedoch voran- oder nachgestellt werden, z:b.: „100% Elasthan Lycra“.

Vorsicht ist auch bei der Begrifflichkeit von „Bambus“ geboten. Auch wenn diese für den Kunden vielversprechend natürlich anmutet, so dürfte “Bambus” nur dann als Faserbezeichnung angegeben werden, wenn dieser unverarbeitet als Naturfaser verwendet wird. Dient Bambus hingegen nur als Rohstoffquelle für Zellulose und wird zu Viskose weiterverarbeitet, sollte auch die Faserbezeichnung „Viskose“ im Rahmen der Rohstoffgehaltsangabe genutzt werden. Die Faserbezeichnung „Bambus“ ist in diesem Fall unzutreffend, insbesondere da die natürlichen Eigenschaften durch die chemischen Prozesse verloren gingen und „Bambus“ darf hierfür daher nicht verwendet werden. Hierzu wurde ebenfalls vom OLG Stuttgart am 27.04.2017 ( Az.: 2 U 132/16) bereits gerichtlich entschieden.

Stellen Sie Ihre Ware daher am besten nicht ungeprüft den Kunden zum Kauf bereit und fordern Sie den Hersteller ggf. zur Nachholung der korrekten Kennzeichnung/Etikettierung auf bzw. sorgen Sie alternativ selbst dafür, wenn Sie offensichtliche Fehler feststellen.

Ihr Ansprechpartner

info@hb-ecommerce.eu

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