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Seit dem 01.07.2022 -nunmehr fast zwei Jahren- müssen Websites, über die Verbraucher Dauer-Verträge abschließen, eine leicht auffindbare und gut lesbare Kündigungsschaltfläche („Kündigungsbutton“) zur Verfügung stellen.
In diesem Beitrag wird zunächst die Umsetzung der gesetzlichen Regelungen noch einmal kurz dargestellt und anschließend ein kurzer Überblick über die bisherige Rechtsprechung, welche bis zum Zeitpunkt des Erscheinen dieses Beitrages zu den Regelungen des § 312k BGB erging, gegeben.
Umsetzung der gesetzlichen Regelungen
Die Umsetzung der gesetzlichen Regelungen erfolgt in drei Schritten.
Erster Schritt:
Auf der Webseite ist eine gut lesbare, unmittelbar und leicht zugängliche sowie ständig verfügbare Kündigungsschaltfläche bereitzustellen, die folgende Bezeichnung „Verträge hier kündigen“ trägt oder mit einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Als Schaltfläche ist dabei jedes grafische Bedienelement zu verstehen, mit dem der Seitennutzer eine Aktion in Gang setzen oder eine Rückmeldung an einem System geben kann. Das kann z.B. ein Button, Schieber, eine Checkbox oder ein Hyperlink sein.
Die Kündigungsschaltfläche muss optisch gut wahrnehmbar und vom Verbraucher leicht auffindbar sein. Zu beachten sind dabei folgende Kriterien:
- gut lesbare Schriftart
- ausreichende Schriftgröße
- optisch wahrnehmbare Schriftfarbe
Für eine barrierefreie Darstellung muss die Beschriftung der Schaltfläche außerdem in Textform erfolgen, sodass diese durch spezielle, für blinde Menschen optimierte Soft- oder Hardware ausgelesen werden kann. Die Darstellung einer bloßen Grafik genügt nicht.
Als unmittelbar erreichbar gilt die Schaltfläche, wenn diese unentgeltlich und ohne sonstige Hindernisse sowie ohne Zwischenschritte aufrufbar ist. Es genügt nicht, die Kündigungsschaltfläche unter anderen Schaltflächen oder innerhalb von anderen rechtlichen Informationen (wie z.B. AGB oder auch „Häufigen Fragen“) einzubinden.
Die Schaltfläche muss ständig verfügbar sein. Das bedeutet, dass diese ständig funktionsfähig sein muss und nicht durch andere Elemente der Webseite verdeckt werden darf (z.B. ein Cookie-Banner oder Pop-Up-Fenster). Sie muss von jeder Seite des Online-Shops aus aufrufbar sein. Bei der technischen Umsetzung ist darauf zu achten, dass die Darstellung mit gängigen Browsern möglich ist. Insbesondere sollte darauf verzichtet werden, den Link in einem neuen Browserfenster öffnen zu lassen, da so die Gefahr der Blockierung durch Pop-up-Blocker besteht.
Zweiter Schritt:
Nach Klick auf die Kündigungsschaltfläche ist der Verbraucher auf eine sog. „Bestätigungsseite“ weiterzuleiten. Auf dieser Seite muss der Verbraucher die Möglichkeit haben, nachfolgende Angaben zu seiner Kündigung einzugeben.
- Angaben zur eindeutigen Identifizierung des Verbrauchers*
- Art der Kündigung (ordentlich, außerordentlich)*
- Kündigungsgrund im Falle der außerordentlichen Kündigung*
- eindeutige Bezeichnung des Vertrages*
- Zeitpunkt des Vertragsendes
- Angaben zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an den Verbraucher (z.B. E-Mail-Adresse) *
Die mit * gekennzeichneten Eingabefelder können als Pflichtangaben gestaltet werden.
Darüber hinaus muss die Bestätigungsseite eine Bestätigungsschaltfläche enthalten, über die die Kündigungserklärung abgeben werden kann. Diese Bestätigungsschaltfläche muss gut lesbar sein und die Bezeichnung „Jetzt kündigen“ oder eine entsprechend eindeutige Formulierung tragen. Die Bestätigungsseite sowie die Bestätigungsschaltfläche müssen unmittelbar und leicht zugänglich sowie ständig verfügbar sein. Es gelten hier die bereits genannten Anforderungen zur Kündigungsschaltfläche.
Dritter Schritt:
Im Anschluss muss der Unternehmer dem Verbraucher den Inhalt sowie Datum und Uhrzeit des Zugangs der Kündigungserklärung sowie den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis durch Kündigung beendet werden soll, sofort auf elektronischem Wege in Textform bestätigen (z.B. per automatischer E-Mail). Die Bestätigungs-E-Mail sollte neben diesen Daten keine weiteren Inhalte aufweisen. Insbesondere sollte darauf verzichtet werden, andere als die im Formular angegebenen personenbezogenen Daten aufzunehmen oder Werbeanzeigen aufzunehmen.
Sollte das vom Gesetz vorgesehene Kündigungsverfahren nicht oder nur unzureichend, bzw. fehlerhaft durch den Unternehmer umgesetzt werden, können Verbraucher die bestehenden Verträge jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Verstöße gegen die Vorschriften können außerdem wettbewerbsrechtlich verfolgt werden.
Rechtsprechungsübersicht
Trotz der weitreichenden Rechtsfolgen und teilweise bestehenden Unsicherheiten bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben ist die bisherige Rechtsprechung zu den Vorschriften des neuen § 312k BGB eher überschaubar. Die nachfolgende Übersicht enthält die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beitrages relevantesten Entscheidungen.
1. LG Koblenz: Weitere Kündigungsoptionen bei Umsetzung der Bestätigungsseite möglich (Urteil vom 7. März 2023 – 11 0 21/22)
Nach Auffassung des Gerichts liegt kein Verstoß gegen die Anforderung aus § 312k Abs. 2 S.4 BGB vor, wenn das Kündigungsformular neben den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auch eine alternative Kündigungsmöglichkeit über das Kundenkonto ermöglicht, wenn neben der hierfür eingefügten weiteren Schaltfläche die Inhalte der Bestätigungsseite und die Schaltfläche „Jetzt kündigen“ weiterhin unmittelbar und leicht zugänglich sind. Wichtig ist dabei insbesondere aber, dass die Beschriftung und Gestaltung der Bestätigungsseite nicht von der Bestätigungsschaltfläche ablenken.
2. LG Köln: Eine Kennwortabfrage vor Kündigung ist unzulässig (Beschluss vom 29. Juli 2022 – 33 O 355/22 und Beschluss vom 02. August 2022 – 33 O 362/22)
In zwei weiteren parallelen Entscheidungen zur Ausgestaltung der Bestätigungsseite entschied das Landgericht Köln, dass die Bestätigungsseite, über die die Angaben zur Kündigung übermittelt werden können nur dann unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sind, wenn diese erst über einen Login-Bereich oder ein Kundenportal erreicht werden können.
3. LG München: Kündigungsbutton darf nicht versteckt werden (Urteil vom 16. November 2023 – 12 O 4127/23)
Das Gericht hatte zur Gestaltung der Kündigungsschaltfläche zu entscheiden. Nach Auffassung des Gerichts genügt es nicht den Anforderungen der unmittelbaren und leichten Zugänglichkeit, wenn die Kündigungsschaltfläche erst nach einem Klick auf eine vorgeschaltete anders lautende Schaltfläche erreichbar ist und die Kündigungsschaltfläche kleiner dargestellt ist als der sonstige Text auf der Website sowie für diese eine Farbe verwendet wird, die schwerer vom Hintergrund der Webseite unterschieden werden kann.
Die Entscheidung ist zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beitrages nicht rechtskräftig.
4. LG Berlin: Erforderlichkeit eines Kündigungsbuttons für online bestellte Lebensmittel-Abos (Urteil vom 16.März 2023 – 52 O 333/22)
Nach dieser Entscheidung müssen Anbieter von online bestellbaren Lebensmittel-Abos einen ständig verfügbaren, unmittelbar und leicht zugänglichen Kündigungsbutton bereitstellen. Die Verträge, bei denen sich der Unternehmer im Rahmen eines Abomodells zur regelmäßigen entgeltlichen Lieferung von Kochboxen verpflichtet, sind als Dauerschuldverhältnisse im Sinne des § 312 k BGB zu bewerten.
Fazit
Wegen der nicht unerheblichen Rechtsfolgen bei einer fehlerhaften oder unzureichenden Umsetzung müssen die gesetzlichen Vorgaben zum Kündigungsbutton zwingend beachtet werden. Zur Sicherheit sollte dies stets mit Hilfe anwaltlicher Beratung stattfinden, um rechtliche Konsequenzen und Kostenrisiken zu vermeiden oder zu minimieren.
Ihr Ansprechpartner
Christian Leopold
Rechtsanwalt
info@hb-ecommerce.eu