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Aufsehenerregendes Urteil
Die Welt der Mode wurde am 06. März 2024 von einem aufsehenerregenden Gerichtsurteil bewegt, das den Einfluss von bekannten Künstlern, Social Media und die Komplexität des Designschutzes in der heutigen Zeit verdeutlicht. Das Urteil der Gerichts der Europäischen Union, Az. T-647/22, wird derzeit nicht nur unter Designern heiß diskutiert.
Post von 2014 verhindert Designschutz
Rihanna, Sängerin und Fashionikone, ist bereits seit zehn Jahren Kreativdirektorin bei Puma. Voller Stolz postete sie 2014 auf ihrem Instagram-Account ein Bild, auf dem sie den Kooperationsvertrag mit dem Sportartikelhersteller unterzeichnet. Dass ausgerechnet dieser Post ein Jahrzehnt später dafür sorgen wird, dass ihr Vertragspartner das Design der Sneaker, die sie auf dem Foto trägt, nicht mehr für sich beanspruchen kann, hätte damals wohl niemand für möglich gehalten.
Das Bild ging 2014 viral und die Sneaker wurden schnell zum Trend. Nachahmungen ließen nicht lange auf sich warten, was Puma dazu veranlasste, sich das Design 2016 zu schützen.
Konkurrenz beantragt erfolgreich Nichtigkeit des Designschutzes
2022 beantragte ein niederländisches Konkurrenzunternehmen beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) nun aber, dass der Designschutz für nichtig erklärt wird. Begründet wurde der Antrag damit, dass das Design zum Zeitpunkt der Antragstellung – aufgrund der Sichtbarkeit auf dem Instagram Bild im Jahre 2014 – nicht mehr neu gewesen sei.
Gemäß Art. 4 Abs. 1 der EG-Geschmacksmuster-Verordnung können Designs nur unter der Bedingung geschützt werden, dass es sich bei ihnen tatsächlich um neue Designs handelt, die eine gewisse Eigenart aufweisen. Als „neu“ gelten laut Verordnung nur solche Designs, die der Öffentlichkeit zwölf Monate vor der Anmeldung noch nicht zugänglich gemacht wurden oder dem betreffenden Fachkreis noch nicht bekannt sein konnten.
Voraussetzungen für Eintragung lagen nicht vor
Da Rihanna aber bereits zwei Jahre vor der Anmeldung durch das Einstellen des Bildes das Design der Sneaker im Sinne der Verordnung öffentlich zugänglich machte, wurde der Designschutz kurzerhand für nichtig erklärt.
Puma wehrt sich bislang erfolglos
Dagegen erhob Puma Klage vorm Gericht der Europäischen Union (EuG) und begründete diese im Wesentlichen damit, dass sich zu dem Zeitpunkt als das Foto erschienen ist, niemand für die Schuhe interessiert habe. Folglich hätte 2014 niemand das Design aktiv wahrgenommen.
Das sah das EuG aber anders und wies die Klage ab. Die Sneaker der Künstlerin, die bereits 2014 weltweit Millionen Follower und aufgrund ihrer Berühmtheit und Modeaffinität einen großen Einfluss auf die Modewelt hatte, waren in den Augen des Gerichts sehr wohl im Zentrum der Aufmerksamkeit der Follower. Außerdem waren in den Augen der Richter alle wesentlichen Merkmale des Designs auf dem Foto gut erkennbar.
Das Gericht urteilte somit, dass Puma das alleinige Designrecht an den Schuhen zu Recht verloren hatte. Das Gerichtsurteil stützte sich auch auf die Tatsache, dass Rihanna selbst die Sneaker nicht als Teil ihrer eigenen Modekollektion entworfen hatte.
Der Fall verdeutlicht die Komplexität des geistigen Eigentums in der schnelllebigen Welt der Mode. In einer Zeit, in der Trends über Nacht viral gehen und Nachahmungen weit verbreitet sind, ist es für Marken eine Herausforderung, ihre Designs effektiv zu schützen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Puma kann noch Rechtsmittel vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) einlegen. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Ihr Ansprechpartner
Rechtsanwältin Christin Gehder
info@hb-ecommerce.eu