Bonusartikel und die Werbung mit Gratiszugaben – Was Onlinehändler dabei beachten sollten

Bonusartikel und die Werbung mit Gratiszugaben – Was Onlinehändler dabei beachten sollten

3. Juli 2024-

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Was sind Gratiszugaben?

Es handelt sich dabei um unentgeltliche Nebenleistungen zur Hauptleistung, welche Online-Händler gerne als Werbemittel zur Förderung Ihrer Verkäufe nutzen. Dabei sind verschiedene Ausgestaltungen möglich, wie zum Beispiel:

  • Kostenlose Proben z.B. Proben bei Kosmetikartikeln
  •  Gratisprodukte als Aktionen wie z.B.: „Kaufe 3 zahle 2“ oder “1 plus 1 gratis”
  •  kostenloser Bonusartikel ab einem bestimmten Bestellwert
  •  kostenlose Zusatzartikel bei Kombinationsprodukten z.B. bei Lampen wird ein Leuchtmittel gratis angeboten
Zulässige Werbung mit Bonusartikeln und erforderliche Informationen

Das Anbieten von Bonusartikel ist grundsätzlich zulässig.

Bei der Ausgestaltung sollte der Onlinehändler stets auf Transparenz und Richtigkeit achten.

Dabei sollten insbesondere folgende allgemeine Regeln beachtet werden:

  • Eine konkrete Verpflichtung zur Angabe eines konkreten Werts der Nebenleistung besteht nicht. Jedoch darf keine Täuschung über den Wert des Bonusartikels erfolgen (BGH, Urt. v. 22.09.2005, I ZR 28/03). Das bedeutet in erster Linie, dass ein Bonusartikel, welcher als „gratis“ beworben wird, natürlich auch wirklich kostenfrei sein muss. Dies gilt aber nicht für Kosten für den Versand, welche unvermeidbar für den Erhalt der Ware erforderlich sind, wenn der Händler darüber klarstellend vorab informiert.
  • Sofern ein konkreter Warenwert des Bonusartikel angegeben wird, muss auch die Wertermittlung für den Verbraucher leicht möglich sein. Hierzu müssen ausreichend Details zu dem Bonusartikel genannt werden. Es sind mithin alle wesentlichen kaufentscheidenden Produktmerkmale der Zugabe zu nennen.
  • Das Verhältnis zwischen dem Wert des Bonusartikels und dem Wert der Hauptware muss angemessen sein. Insofern sollte der Wert der Zugabe nicht den Wert der Hauptware übersteigen.
  • Es darf generell keine Täuschung über den konkreten Inhalt des Bonusartikels erfolgen. Das bedeutet, wenn mit einem konkreten Bonusartikel als Zugabe geworben wird, muss der Händler tatsächlich diesen dann auch zu den dargestellten Bedingungen liefern.
Bedingungen klarstellend definieren

Eine der wenigen gesetzlichen Regelungen, die konkret Bezug auf Zugaben und Geschenke nimmt, ist § 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG, vormals TMG:

Dort heißt es:

„dass Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke klar als solche erkennbar sein müssen und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden müssen.“

Grundsätzlich gilt somit primär immer das allgemeine Transparenzgebot.

Onlinehändler müssen bei der Werbung mit Gratisprodukten, sofern diese an bestimmte Bedingungen geknüpft sind (z.B. Bonusartikel ab einem bestimmten Bestellwert oder kostenlose Artikel nur in Abhängigkeit mit dem Kauf von bestimmten Waren oder Dienstleistungen) klarstellend darauf im Onlineshop hinweisen.

Das Angebot der Gratisartikel muss ohne Probleme für die Kunden einfach auffindbar und wahrnehmbar sein.

Naturgemäß erwartet der Kunde solche Informationen und auch Angaben hinsichtlich der Produktmerkmale der Gratiszugabe unmittelbar im Rahmen der Werbung selbst. Für die Präsentation im Onlineshop dürfte dies mittels einer ständig verfügbaren und leicht erkennenden Verlinkung zu den Gratiszugaben ausreichend sein. 

Ist der Gratisartikel eine Schenkung oder ein Teil des Kaufvertrages?

Bei der Frage, ob ein Gratisartikel eine Schenkung oder Teil des Kaufvertrages darstellt, ist die individuelle Präsentation der Zugabe im Shop und vor allem im Bestellablauf maßgeblich.

  • Wenn der Kunde den Bonusartikel für einen Preis von 0,00 € konkret auswählen kann und diesen dann zusätzlich in den Warenkorb legt, wird der Bonusartikel Bestandteil des Kaufvertrags mit der Besonderheit, dass der Kaufpreis für den Bonusartikel dann 0,00 € beträgt. Dies ist aber auch häufig bei derartigen Zugaben der Fall, die bereits bei der Warenpräsentation der Hauptware entsprechend beworben werden, wie z.B. „3 zum Preis von 2“ oder bei der Werbung mit Kombinationsangeboten wie z.B. bei der Bestellung einer Lampe, wo das Leuchtmittel konkret als Gratiszugabe mit direkt angeboten wird.
  • Wenn der Kunde den Gratisartikel während des Bestellvorgangs optional zusätzlich auswählen kann oder wenn ohne eine Auswahlmöglichkeit des Kunden der Bonusartikel vom Händler eigenständig beigefügt wird, handelt es sich um eine Schenkung (§ 516 BGB)
Rechtsfolgen beim Widerruf

Je nachdem, ob es sich bei dem Bonusartikel um eine Schenkung oder Bestandteil des Kaufvertrages handelt, ergeben sich damit unterschiedliche Rechtsfolgen z.B. auch bei der Rückabwicklung im Falle des Widerrufs.

Denn das gesetzliche Widerrufsrecht besteht lediglich bei Kaufverträgen mit Verbrauchern im Fernabsatz, nicht jedoch bei einer Schenkung.

Wenn der Verbraucher seine Bestellung widerruft, muss der geschlossene Vertrag rückabgewickelt werden, folglich muss der Verbraucher alle erhaltenen Waren an den Verkäufer zurückgeben.

Das bedeutet grundsätzlich, wenn der Kunde seine Bestellung vollständig widerruft, muss er die empfangenen Gratisartikel

  • zurückgeben, wenn dieser Bestandteil des Kaufvertrags war;
  • nicht zurückgeben, wenn es sich um eine Schenkung handelte (es sei denn, es wurde etwas anders ausdrücklich vereinbart. Dies muss aber konkret in der Widerrufsbelehrung sowie in den AGB und in den Aktionsbedingungen geregelt sein).

Entsprechendes gilt auch, wenn der Bonusartikel Teil des geschlossenen Kaufvertrages war, und der Verbraucher lediglich hinsichtlich der Hauptware seine Bestellung widerruft. Allerdings nur wenn der Händler den Teil-Widerruf akzeptiert, denn gesetzlich ist ein Teil-Widerruf nicht vorgesehen.

Ob tatsächlich eine Schenkung vorliegt, muss aber in der Regel nicht bei solchen Bonusartikeln geklärt werden, die der Kunde vom Händler unerwartet mitgeliefert bekommt. Denn diese Zugaben sind unbestellte Waren im Sinne des § 241a Abs. 1 BGB. Solche Produkte kann der Verbraucher behalten und ist auch im Falle des Widerrufs nicht verpflichtet diese zurückzusenden.

Der Sonderfall: Bei Teil-Widerruf wird eine bestimmte Bestellmenge oder ein Bestellwert als ursprüngliche Bedingung der Gratiszugabe unterschritten

Diskussionen kann es in der Praxis häufig bei der Rückabwicklung geben, wenn der Kunde seine Bestellung nur teilweise widerruft mit der Folge, dass damit ein bestimmter Bestellwert oder eine bestimmte Bestellmenge als ursprünglich beworbene Voraussetzung für die Gratiszugabe nachträglich unterschritten wird. Unter diesen Voraussetzungen hätte der Händler die beworbenen Bonusartikel ursprünglich gar nicht gewähren wollen. 

Auch dabei ist zunächst entscheidend, ob eine Schenkung vorlag oder die Zugabe als Bestandteil des Kaufvertrages anzusehen ist. Daher muss auch im konkreten Einzelfall immer die Darstellung im Bestellprozess betrachtet werden.

Des Weiteren obliegt es aber auch der freien Entscheidung des Händlers, ob er einen Teil-Widerruf überhaupt akzeptiert. Denn gesetzlich verpflichtet ist er dazu nicht.  Die gesetzlichen Bestimmungen sehen grundsätzlich nur den Widerruf der Bestellung insgesamt vor. Das bedeutet, dass der Händler bei einem Teil-Widerruf grundsätzlich flexibel je nach Einzelfall entscheiden kann und sich auch nicht auf eine allgemeingültige Praxis festlegen legen lassen muss.

Alternativ kann der Händler erwägen, um Rückabwicklungsprobleme bei solchen Fällen zu vermeiden, individuelle Regelungen mit dem Kunden zutreffen, nach denen der Kunde für den Fall, dass durch seinen Teil-Widerruf der vorgegebene Bestellwert nachträglich unterschritten wird, er zur Rückgabe des Bonusartikels verpflichtet ist. Diese Regelungen sollten aber immer klarstellend bei der Widerrufsbelehrung sowie in den AGB und in den Aktionsbedingungen angegeben werden und sind auch nur dann sinnvoll, wenn der Händler Teilwiderrufe grundsätzlich immer akzeptiert oder die Gratisartikel als Schenkung erfolgen.

Ihr Ansprechpartner

Legal Consultant Janine Brauer
Master of Law, LL.M.
info@hb-ecommerce.eu

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