Fotoklau

Das Kopieren von Fotos kann teuer werden:

Es ist so einfach, ein paar schnelle Klicks und schon hat man sich die Mühe gespart, eigene Produktfotos zu erstellen. Warum auch, die Fotos des Konkurrenten sehen gut aus und man selber würde es vielleicht auch nicht besser hinbekommen.

Dennoch, die gesparte Zeit und den nichtbetriebenen Aufwand wird man im Falle einer urheberrechtlichen Abmahnung im Nachhinein oftmals doppelt und dreifach bezahlen. Warum dies so ist, wird nachfolgend erläutert:

Besonderheiten im Urheberrecht

Das Ziel einer jeglichen Abmahnung ist es, den Verletzer auf seinen Rechtsverstoß hinzuweisen, um ihm die Möglichkeit zu geben, diesen ohne Inanspruchnahme eines Gerichtes durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung zu beseitigen.

Neben dem Unterlassungsanspruch steht dem Rechteinhaber im Urheberrecht vor allem auch ein Auskunfts- und Schadensersatzanspruch zu.

Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs wird insbesondere die Frage von Bedeutung sein, von wem man das verwendete Foto erhalten/kopiert und wie lange man dieses sodann verwendet hat.

Denn für die Ermittlung des Schadensersatzes ist insbesondere die Dauer der Verwendung von erheblicher Bedeutung. Aufgrund der durch das Urheberrecht eingeräumten Möglichkeit, den Schadensersatz fiktiv zu errechnen, können sich im gewerblichen Bereich schnell Schadensersatzbeträge von mehreren hundert Euro pro Foto ergeben.

Wer trägt die Kosten der Abmahnung?

Daneben fallen zusätzliche Kosten für den Anwalt, der die Abmahnung erstellt hat, an. Diese sind im Falle einer berechtigten Abmahnung grundsätzlich vom Rechtsverletzer, also dem Abgemahnten zu zahlen. Denn gemäß der Rechtsprechung liegt es im Interesse des Abgemahnten auf die durch ihn verursachte Rechtsverletzung nicht gleich gerichtlich, sondern mit einer außergerichtlichen Abmahnung hingewiesen zu werden. Da für die unberechtigte Verwendung von Fotografien von der Rechtsprechung im Durchschnitt ein Streitwert von 3.000,00 € bis 6.000,00 € pro Foto in Ansatz gebracht wird, liegen die Kosten des Anwaltes bei 281,30 € bis 480,20 €.

Ist jedes Foto geschützt?

Dem Grunde nach kann man sagen, dass alle Fotos urheberrechtlich geschützt sind. Es ist dabei nicht von Bedeutung, wer das Foto gemacht hat oder wie es erstellt wurde. Stammt das Bild von einem renommierten Fotografen oder ist der Schnappschuss von einem Handy geschossen worden? Der Unterschied besteht lediglich in der Schutzdauer des Fotos. Dazu unterscheidet das Urhebergesetz zwischen Lichtbildwerken und Lichtbildern. Ein Lichtbildwerk benötigt eine sogenannte Schöpfungshöhe bzw. Gestaltungshöhe. Damit ist gemeint, dass das Werk einen gewissen Grad an geistiger, individueller Leistung widerspiegeln muss. Die Anforderungen sind hierbei nicht sonderlich hoch. Ein Lichtbild benötigt hingegen eine solche Schöpfungshöhe nicht.

Die Schutzdauer eines Lichtbildwerkes beträgt 70 Jahre, wobei die Frist erst mit Tod des Urhebers zu laufen beginnt. Für Lichtbilder besteht ein Schutz bis zu 50 Jahre nach Erstveröffentlichung.

Wer darf abmahnen?

Zur Abmahnung berechtigt ist zunächst der Fotograf als Urheber des Bildes persönlich. Dieser kann aber die Rechte an Dritte, beispielsweise an Agenturen oder Unternehmen, die den Fotografen beauftragt haben, abtreten. Dabei muss darauf geachtete werden, dass der Fotograf die ausschließlichen Rechte abgetreten hat. Denn nur mit Abtretung der ausschließlichen Rechte ist der Dritte berechtigt Abmahnungen auszusprechen.

Wie kann man herausfinden, wer die Rechte an dem Foto hat?

Grundsätzlich ist bei einer Abmahnung der Verwender verpflichtet zu beweisen, dass er berechtigt ist, das Foto zu benutzen. Der Abmahner muss seine Urheberschaft oder seine ausschließliche Rechteinhaberschaft erst in einem gerichtlichen Verfahren lückenlos darlegen. Ein solcher Nachweis der Urheberschaft an einem Foto erfolgt beispielsweise über die Vorlage eines höheraufgelösten Bildes, als es der Abgemahnte verwendet hat. Auch ist ein Nachweis über die Bilddatei selbst möglich, welche in ihren Metadaten oftmals das Erstellungsdatum gespeichert hat.

Wie soll man sich im Fall einer Abmahnung nun verhalten?

In jedem Fall sollte die Abmahnung nicht einfach beiseitegelegt, sondern vielmehr ernst genommen werden. Ferner sollte innerhalb der gesetzten Frist reagiert werden. Denn sollte keine fristgerechte Reaktion erfolgen, kann der Abmahner seine Ansprüche ohne weitere Kontaktaufnahme gerichtlich weiterverfolgen. Insoweit kann nur empfohlen werden, dass Sie sich anwaltlich beraten lassen und professionelle Hilfe in Anspruch nehmen.

WARUM SOLLTEN SIE SICH BERATEN LASSEN:

  • … weil nicht jede Abmahnung berechtigt ist.
  • … weil die geltend gemachten Anwaltskosten oft zu hoch sind.
  • … weil die Abmahnung formale Fehler enthalten kann.
  • … weil die Rechtslage nicht immer so eindeutig ist, wie es in der Abmahnung behauptet wird.
  • … weil die beigefügte Unterlassungserklärung oftmals zu weit gefasst ist.
  • … weil Sie an die Unterlassungserklärung mindestens 30 Jahre gebunden sind.
  • … weil der Abmahner zukünftig eine Vertragsstrafe geltend machen kann und das vorformulierte Vertragsstrafenversprechen oftmals viel zu hoch ist.
  • … weil viele vorformulierte Vertragsstrafen viel zu hoch sind.
  • … weil uns viele Abmahner und ihre Anwälte bereits bekannt sind.
  • … weil wir jahrelange Erfahrung bei der Bearbeitung von Abmahnungen haben.